Schulschließung

Wir haben einige Materialien zusammengestellt, die für dieses Thema wichtig sind:

Leitlinien für Personalmaßnahmen bei der Auflösung von Schulen              

Interessensbekundung                                                                                     

Stufenplan                           

Einwilligungserklärung  

Positionspapier des Personalrates zu einem Personalkonzept 

Häufig erreichen den Personalrat die immer wieder gleichen Fragen:

 

"Kann ich an eine Sekundar- oder Gesamtschule versetzt werden, obwohl ich ein anderes Lehramt habe?"

Jeder, der an der Hauptschule arbeitet und unterrichtet, kann das auch an der Sekundarschule oder der Gesamtschule. ( z.B. bei Lehramt Primarstufe, Grund- und Hauptschule, Fachlehrer. ..) Eine vorherige Laufbahnprüfung ist nicht notwendig.

 

"Ich bin als Seiteneinsteiger ohne Lehramt eingestellt worden. Kann ich an eine Sekundar- oder Gesamtschule versetzt werden ?"

Auch hier gilt: Jeder, der an der Hauptschule arbeitet und unterrichtet, kann das auch an der Sekundarschule oder der Gesamtschule.  Das gilt für alle Fallgruppen wie Teilnehmer der Basisqualifizierung oder der Pädagogischen Einführung, Diplom-Sportlehrer oder Turn- und Gymnastiklehrer ......

"Habe ich an Sekundar- oder Gesamtschule Zugang zu den Beförderungsämtern, obwohl ich nicht das  >richtige< Lehramt habe?"

Zugang zu den Beförderungsämtern haben nur Bewerber, die über die erforderliche Lehramtsbefähigung verfügen. Wer ein anderes Lehramt besitzt, kann ggf. nach §28 altes LABG ein weiteres Lehramt erwerben. (siehe BASS 1-8 ü) 

"Erhalte ich nach einer Versetzung an Sekundar- oder Gesamtschule mehr Geld?"

Grundsätzlich verbleibt jeder in seiner Entgeltgruppe bzw. Besoldungsgruppe. Auch an der jeweiligen Stufe ändert sich nichts. Die Möglichkeiten einer eventuellen Beförderung sind für Inhaber des vorgeschriebenen Lehramtes allerdings deutlich besser. Die Unterrichtsverpflichtung sinkt nach einer Versetzung auf 25,5 Wochenstunden.

"Ist zunächst auch eine Abordnung mit einem Teil der Stunden an eine neue Sekundar- oder Gesamtschule möglich?"  

Das ist sogar ausdrücklich vorgesehen, um die bisherige Arbeit an einer auslaufenden Schule fortführen zu können und gleichzeitig schon "einen Fuß in der Tür" der neuen Schule zu haben. Auch eine Versetzung mit gleichzeitiger (Teil-) Rückabordnung an die alte Schule ist möglich. 

 

"Ist die Pflichtstundenzahl an der neuen Schulform von der Ausbildung abhängig?"

Nein, an Sekundarschule und Gesamtschule unterrichten alle 25,5 Wochenstunden.

 

"Ändert sich die Altersermäßigung, wenn ich die Schulform wechsle?

Nein, die Altersermäßigung beträgt an allen Schulformen eine Stunde für die 55jährigen (und älter) und drei Stunden für die 60jährigen(und älter).